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Deutsches Damast- & FrottiermuseumGroßschönau
 

Satzung des Fördervereins


Deutsches Damast- und Frottiermuseum Großschönau e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Deutsches Damast- und Frottiermuseum Großschönau e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Großschönau.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Forschung, des Denkmalsschutzes, sowie der Kultur, des Heimatgedankens und des traditionellen Brauchtums. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die uneigennützige Unterstützung aller Vorhaben verfolgt, die der Erhaltung und Entwicklung des Deutschen Damast- und Frottiermuseums Großschönau dienen. Das sind neben Fundraising, als Schwerpunkt der Tätigkeit des Vereins, die Zusammenarbeit mit der Leiterin/­dem Leiter des Museums bei der Umsetzung museumsbezogener Projekte, die Mitwirkung bei der Pflege der Sammlungen des Museums sowie beim Betreiben der Schauwerkstatt des Museums.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Diese ist beim Vorstand zu beantragen. Juristische Personen haben darüber hinaus einen Beschluss des berufenen legislativen bzw. willensbildenden Organs über die Aufnahme in den Verein beizubringen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Die Aufnahme in den Verein verpflichtet die Mitglieder, für seine Interessen einzutreten. Dazu gehören vor allem

  • Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins,
  • Mitwirkung bei der Lösung praktischer Aufgaben des Museums,
  • Mitgliederwerbung,
  • Einwerbung von Spenden,
  • Eintreten für die Belange des Museums in der Öffentlichkeit,
  • die Zahlung des Jahresbeitrages, dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.

Mitglieder, denen dies möglich ist, unterstützen das Museum durch projektgebundene Geldspenden. Spender sowie Höhe und Verwendungszweck der Spende werden in geeigneter Weise bekannt gemacht, es sei denn, der Spender besteht ausdrücklich auf Anonymität.

  1. Natürliche Personen zahlen den Jahresbeitrag bis zum 30. 06. jeden Jahres. Juristische Personen vereinbaren Art, Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages mit dem Vorstand. Diese Vereinbarung ist schriftlich zu fixieren. Mitgliedern, die das Museum in herausragender Weise gefördert haben, kann der Jahresbeitrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlassen werden.
  2. Mitglieder zahlen bei Museumsbesuchen keinen Eintritt und haben das Recht, über alle Museumsangelegenheiten informiert zu werden und alle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder zu erwirken vermag.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss, Liquidation bzw. Konkurs oder Untergang der Gebietskörperschaft im Falle von Gemeinde- oder Kreisreformen. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b) mehr als 1 Jahr mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den rückständigen Jahresbeitrag nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

Auf Vorschlag des Vorstandes kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung verdienstvollen Förderern des Deutschen Damast- und Frottiermuseums Großschönau die Ehrenmitgliedschaft im Verein auf Lebenszeit verliehen werden. Sie verleiht die vollen Mitgliedsrechte, verpflichtet aber nicht zur Beitragszahlung. Zu dem entsprechenden Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Mit gleicher Stimmenmehrheit kann die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes außerordentlich verdienstvollen Förderern des Deutschen Damast- und Frottiermuseums Großschönau den Ehrenvorsitz verleihen. Er berechtigt zur beratenden Teilnahme an den Vorstandsitzungen, soweit der Vorstand nicht im Einzelfall etwas anderes beschließt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern, darunter dem Schriftführer und Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit und von Amts wegen dem Leiter des Deutschen Damast- und Frottiermuseums. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  2. Der Vorstand des Vereins hat folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu geben und Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins für das Folgejahr vorzuschlagen.

  1. Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassengeschäfte des Vereins. Er ist für die Aufstellung eines jährlichen Finanzplanes und dessen Abrechnung verantwortlich. Er leistet die damit verbundene Finanzarbeit des Vereins wie Beitragszahlung, Beitreibung der Außenstände und Rechnungslegung.
  2. Der Schriftführer und Verantwortliche für Öffentlichkeitsarbeit ist mit der Protokollierung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen betraut, soweit der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Er ist verantwortlich für Pressekontakte, Werbung und Publikationen des Fördervereins.
  3. Der Vorstand kann für die Bearbeitung von Sonderaufgaben Arbeitsgruppen bilden. Neben sachkundigen Vereinsmitgliedern und anderweitigen Sachkompetenzen muss ihnen mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.
  4. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands nach außen vertreten.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt auf einer Jahreshauptversammlung. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, in der Regel einmal monatlich, zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  7. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Übersteigt die Belastung mit den Vorstandsgeschäften das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann dem Vorstandsmitglied eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden.
  8. Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse des Vorstandes sind gesondert zu protokollieren.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Auflösung des Vereins,

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in Fällen des § 3, Punkt 2, Satz 5, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,

e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

f) die Wahl der Kassenprüfer

g) die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.

  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel monatlich statt und wird vom Vorstand einberufen.
  2. Eine Versammlung ist die Jahreshauptversammlung. Sie findet jeweils im ersten Quartal des laufenden Jahres statt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung werden vom Vorstand zwei Wochen vor dem Zusammentreten schriftlich bekannt gemacht. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Anträge zur Tagesordnung, die erstmals in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit gleicher Stimmenmehrheit. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Auflösung des Vereins oder Änderungen des Jahresbeitrages zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei dessen Verhinderung wird die Mitgliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 % der Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied, d.h. jede natürliche und juristische Person, hat eine Stimme. Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins muss die Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
  5. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind gesondert zu protokollieren.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dieses der Vorstand beschließt oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder dieses schriftlich beantragen. Zweck und Gründe der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind im Beschluss bzw. im Antrag anzugeben.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung „Lebendige Großschönauer Textiltradition“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für das Deutsche Damast- und Frottiermuseum, zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 12. 11. 2014 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12. 03. 2014 außer Kraft.
 
 
Deutsches Damast- & Frottiermuseum
mit Schauwerkstatt
Schenaustraße 3, 02779 Großschönau

Telefon: +49 35841 35469
www.ddfm.de | E-Mail: museum@grossschoenau.de
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